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Dr. jur. Andreas Taudt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Göppingen
Dr. jur. Andreas TaudtRechtsanwalt und Fachanwalt für ArbeitsrechtGöppingen

Strafrecht u. Ordnungswidrigkeitenrecht

     Mit Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht können Sie schneller zu tun haben,
     als Ihnen lieb ist!

 

  • Ordnungswidrigkeitsrecht begegnet Ihnen vor allem als Verkehrsteilnehmer.
    Einen Bußgeldbescheid können Sie aber auch zum Beispiel dann erhalten, wenn Sie in der freien Natur oder in der neuen Fußgängerzone Müll abgekippt haben, als Gastwirt gegen die Gaststättenverordnung verstoßen haben, und ... und ...und.
     
  • Mit dem Strafrecht werden Sie entweder als möglicher  Zeuge oder als möglicher Beschuldigter konfrontiert. 

    Erhalten Sie also eine Ladung zu einer polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung, so muss Ihnen der vernehmende Beamte zu Beginn der Vernehmung sagen, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter einer Straftat vernommen werden sollen.
     
  • Bevor Sie einer solchen "Einladung" folgen, sollten Sie allerdings Ihren Rechtsanwalt kontaktieren!
     
  • Als Zeuge sind Sie zur Aussage verpflichtet, es sei denn, Sie haben ein Zeugnis-verweigerungsrecht. Dieses Verweigerungsrecht haben Sie insbesondere dann, wenn Sie durch Ihre Aussage sich selbst, Ihre(n) Verlobte(n), Ihre(n) Ehepartner(in) oder nahe Verwandte belasten würden.  
    Sind Sie sich unsicher, so machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache und holen Sie anwaltlichen Rat ein. Gegebenfalls kann Ihr Anwalt auch an Ihrer Zeugenvernehmung als Zeugenbeistand teilnehmen.
     
  • Sind Sie Beschuldigter, wird Ihnen also eine Straftat vorgeworfen, so sollten Sie grundsätzlich zunächst keine Angaben zur Sache, sondern nur zu Ihrer Person machen. Hier ist es in jedem Fall sinnvoll, zunächst die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
    Es ist ein wesentlicher Grundsatz unseres Rechtsstaats, dass Sie das Recht haben, einen Anwalt hinzuzuziehen und sich erst nach anwaltlicher Beratung zur Sache oder überhaupt zu äußern.
     
  • Wird das Strafverfahren wegen der Geringfügigkeit der Straftat mit oder ohne Auflage nicht eingestellt, so erhalten Sie entweder einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift mit der Ladung zu einer Hauptverhandlung

    Einen Strafbefehl erhalten Sie bei Straftaten geringer Schwere, die noch mit einer Geldstrafe geahndet werden können. 

    ACHTUNG:  Hier ist Eile geboten, da die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl nur zwei Wochen beträgt!

    Schalten Sie spätestens jetzt umgehend Ihren Rechtsanwalt ein!
     
  • Ich lege  i.d.R. zur Fristwahrung vorsorglich Einspruch ein und beantrage Akteneinsicht.
    Anschließend kläre ich mit Ihnen anhand der Akte, ob der Strafbefehl berechtigt ist oder nicht.  
    Je nach dem Ergebnis der Prüfung wird der Einspruch aufrecht erhalten oder zurückgenommen.
    Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, so folgt dann eine Verhandlung bei Gericht, in der ich Sie als Ihr Anwalt als Verteidiger vertrete.
     
  • Kommt es zu einer Hauptverhandlung, so bereite ich diese mit Ihnen als Ihr Verteidiger sorgfältig vor. Es ist dann zu prüfen, ob möglicherweise Entlastungs-zeugen benannt werden müssen, oder dem Gericht schon vor der Verhandlung ergänzender Sachverhalt mitgeteilt werden kann, der zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen ist.

    Auch dann, wenn Sie die Straftat begangen haben, ist es die Aufgabe des Verteidigers, Ihnen eine rechtsstaatliches und faires Gerichtsverfahren zu gewährleisten. Insbesondere ist dann mit Ihnen zu besprechen, ob und wie Sie sich in der Hauptverhandlung auf die gegen Sie erhobenen Vorwürfe einlassen.
     
  • Schließlich können Sie von einem Strafverfahren auch als Nebenkläger betroffen sein.
    Als Nebenkläger können Sie an einem Strafverfahren immer dann teilnehmen, wenn Sie der Verletzte der Straftat, insbesondere bei Fällen von Sexualdelikten, Beleidigung, Körperverletzungoder Raub sind. 

    Aufgabe des Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter ist es dafür zu sorgen, dass Ihre Rechte als Verletzte(r) gewahrt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Ihr Rechtsanwalt ähnliche Verfahrensrechte wie ein Staatsanwalt hat. 
    Er kann also z. B. beantragen zusätzliche Zeugen zu laden, nimmt an der Befragung des Angeklagten oder der Zeugen teil und hält am Ende der Verhandlung neben dem Staatsanwalt und dem Verteidiger ein Schlussplädoyer.

 


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