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Unter
Verkehrsrecht werden
landläufig alle Sachverhalte
verstanden, die mit dem Autoverkehr zu tun
haben.
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Hatten
Sie einen Autounfall, dann geht es darum, dass Sie
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher geltend
machen wollen, oder solchen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt
sind.
Sind Sie der Geschädigte, so mache ich für Sie Ihre Schadensersatzansprüche
geltend, kümmere mich um die Erstellung des
Sachverständigengutachtens und beantrage Akteneinsicht bei der
Polizei, falls diese den Unfall aufgenommen hat. Sollte Ihr Schaden
nicht außergerichtlich erledigt werden können, so vertrete ich Ihre
Schadensersatzansprüche vor Gericht.
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Sind
Sie einmal etwas zu schnell gefahren oder erhalten Sie aus sonstigen
Gründen eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid, so
wird Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, die zu einem Bußgeld,
häufig auch zu Punkten in Flensburg führen kann.
ACHTUNG: Hier ist Eile geboten, da die Einspruchsfrist
gegen einen Bußgeldbescheid nur zwei Wochen beträgt!
Äußern Sie sich grundsätzlich nicht zur Sache, sondern schalten Sie
umgehend Ihren Rechtsanwalt ein!
Ich lege i.d.R. zur Fristwahrung vorsorglich Einspruch ein und
beantrage Akteneinsicht bei der Polizei. Anschließend kläre ich mit
Ihnen anhand der Akte, ob der Bußgeldbescheid berechtigt ist oder
nicht. Je nach dem Ergebnis der Prüfung wird der Einspruch
aufrecht erhalten oder zurückgenommen. Wird dem Einspruch nicht
abgeholfen, so gibt die Behörde das Verfahren an die
Staatsanwaltschaft ab. Regelmäßig folgt dann eine Verhandlung bei
Gericht, in der wir Sie verteidigen.
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Es
kommt auch vor, dass Sie in einer Verkehrssache sofort mit
einem Strafverfahren konfrontiert sind. Dies kann z. B. dann
der Fall sein, wenn Sie einem anderen Verkehrsteilnehmer den "Effenbergfinger"
gezeigt haben. So etwas ist nun einmal eine Beleidigung gem. § 185
StGB.
Haben Sie nicht nur etwas, sondern deutlich zuviel getrunken,
so kann der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316
StGB verwirklicht sein.
Haben Sie Ihren vermeintlichen Anspruch auf einen Parkplatz mit
zu drastischen Mitteln durchzusetzen versucht, oder hat sie der
"Sonntagsfahrer" so geärgert, dass Sie ihn mit der
Lichthupe angeblinkt haben und sind Sie womöglich sogar dicht
aufgefahren, dann kann der Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB verwirklicht sein.
In all diesen, aber auch anderen Strafrechtsfällen stehe ich Ihnen
als Verteidiger zur Verfügung. |

Gleich
ob es in Verkehrsachen somit um zivile Schadensersatz- ansprüche, um
Ordnungswidrigkeiten oder Strafsachen geht, anwaltliche Hilfe ist
erforderlich!

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